Fachgebiete

Grundsätzlich nehme ich Mandate aus (fast) allen Rechtsgebieten an. Andererseits gibt es einige Gebiete, auf denen ich besonders häufig tätig bin und die sich als meine Interessenschwerpunkte herausgebildet haben.

Meine Fachgebiete sind

Zivilrecht:

Die meisten Streitfragen des täglichen Lebens werden vor dem Zivilgericht verhandelt. Zu den am häufigsten vorkommenden zählen:

  • Familienangelegenheiten
  • Streit um Grund und Boden
  • Streit unter Kaufleuten
  • Streit um Verbraucherrechte
  • Streit bei Verkehrsunfällen
  • Streit bei Mietangelegenheiten

Bei einem Zivilgericht können Sie eine Handlung, ein Unterlassen oder eine Geldzahlung einklagen. Ganz wichtig bei der Zivilgerichtsbarkeit ist die Höhe des Streitwerts. Je höher dieser veranschlagt wurde, in desto mehr Instanzen kann der Fall vorgetragen werden. Von der Höhe des Streitwertes hängt ebenfalls die Vergütung des Anwalts ab, welche in der BRAGO festgelegt ist.

Strafrecht:

Vor einem Strafgericht werden nicht nur Mord und Totschlag verhandelt, sondern auch andere Delikte.
Wenn eine Straftat bei der Polizei angezeigt wurde, ermittelt diese und übergibt den Fall dann an die Staatsanwaltschaft. Sollte nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, so wird der Fall an eine Verwaltungsbehörde übergeben.
Wenn die Staatsanwaltschaft beschließt, dass geklagt werden soll, findet zuerst ein Vorverfahren statt, in dem der Richter prüft, ob die Staatsanwaltschaft Recht hat und der Angeklagte vor Gericht gestellt werden muss. Entscheidet sich auch der Richter für eine Anklage so kommt es zur Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft hat auch die Möglichkeit ein Vergehen, das im Normalfall einer weiteren Verfolgung bedarf, nicht weiter zu verfolgen, wenn kein öffentliches Interesse an der Bestrafung des Täters besteht. Wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt, vom Opfer kein Strafantrag gestellt oder das Vergehen als geringfügig eingestuft wurde, wird die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben. Taten die von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen:

  • Mord, Totschlag
  • Raub, Erpressung
  • Diebstahl, Unterschlagung
  • Brandstiftung
  • schwere oder gefährliche Körperverletzung u.v.m.
  • Taten die nur auf Antrag verfolgt werden:
  • einfache Körperverletzung
  • Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
  • Sachbeschädigung u.v.m.

Betreuungsrecht:

Das neue Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992. Es hat die Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) durch die Betreuung (§ 1896 ff. BGB) ersetzt und diese somit zum einzigen Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen Recht gemacht.
Die Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG)
Bevor es das neue Betreuungsrecht gab, gab es statt dessen Vormundschaften und Pflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderungen nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst wahrzunehmen.
Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament errichten.
Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung (§ 6 BGB alter Fassung). Erfolgte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so galt der Betroffene als geschäftsunfähig , er konnte nicht heiraten, keinerlei Geschäfte abschließen; nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer Entmündigung aus einem der anderen Gründe konnte der Betroffene solche Handlungen zwar vornehmen, benötigte jedoch für alles die Genehmigung des Vormundes.
Das Verfahren zur Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB alter Fassung) war weniger aufwendig. Es räume den Betroffenen geringere Verfahrensgarantien ein, war aber auch in seinen Auswirkungen weniger gravierend als die Entmündigung Seit Jahren gingen die Entmündigungszahlen zurück, die Gesamtzahl der unter Vormundschaft und Pflegschaft stehenden Personen stieg jedoch an, da die Gebrechlichkeitspflegschaft sich (regional unterschiedlich) zu einer Ersatzform für die Vormundschaft entwickelt hatte.
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich die Gebrechlichkeitspflegschaft als freiwillige Maßnahme zur Unterstützung gebrechlicher Personen verstanden. Sie sollte nur mit Zustimmung der betroffenen Person einzurichten sein und diese in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränken. Dies war aber im Laufe der letzten Jahrzehnte ins Gegenteil verkehrt worden. Pflegschaften wurden im Regelfall als Zwangspflegschaften geführt, ohne Einwilligung des Betroffenen, denen Unfähigkeit zu einer Verständigung attestiert wurde. Sozusagen "nebenher" erfolgte meist eine gerichtliche Feststellung der "natürlichen" Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Ziffer 2 BGB , das heißt, es wurde festgestellt, dass sich die betroffene Person in einem Zustand befand, der eine freie Willensbestimmung ausschloss.
Dies hatte in der Praxis ähnliche Auswirkungen wie die Entmündigung. Auch die unter einer Zwangspflegschaft stehenden Personen entfiel das Wahlrecht.

Vorraussetzungen einer Betreuung:

Krankheit/Behinderung

Generelle Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen , seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag:

  1. psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Gleiches gilt für Neurosen (Zwangshandlungen) oder Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien);
  2. geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
  3. seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. Alzheimerkrankheit) werden hierzu gerechnet.
  4. körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlaß für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).
Unfähigkeit zur Aufgabenbesorgung

Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.

sonstige Hilfen nicht ausreichend

Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig).
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein gesetzlicher Vertreter nötig.

Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).

  • Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
  • Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.
  • Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Harald Kühn
Carl-Hopp-Straße 17
18057 Rostock

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Telefax: +49 (0) 381 8650 5901
E-Mail: info{hier ein at einsetzen}rakuehn.de

Als Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

Quelle: http://www.e-recht24.de