Harald Kühn
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Grundsätzlich nehme ich Mandate aus (fast) allen Rechtsgebieten an. Andererseits gibt es einige Gebiete, auf denen ich besonders häufig tätig bin und die sich als meine Interessenschwerpunkte herausgebildet haben.
Meine Fachgebiete sind
Die meisten Streitfragen des täglichen Lebens werden vor dem Zivilgericht verhandelt. Zu den am häufigsten vorkommenden zählen:
Bei einem Zivilgericht können Sie eine Handlung, ein Unterlassen oder eine Geldzahlung einklagen. Ganz wichtig bei der Zivilgerichtsbarkeit ist die Höhe des Streitwerts. Je höher dieser veranschlagt wurde, in desto mehr Instanzen kann der Fall vorgetragen werden. Von der Höhe des Streitwertes hängt ebenfalls die Vergütung des Anwalts ab, welche in der BRAGO festgelegt ist.
Vor einem Strafgericht werden nicht nur Mord und Totschlag verhandelt, sondern
auch andere Delikte.
Wenn eine Straftat bei der Polizei angezeigt wurde, ermittelt diese und übergibt
den Fall dann an die Staatsanwaltschaft. Sollte nur eine Ordnungswidrigkeit
vorliegen, so wird der Fall an eine Verwaltungsbehörde übergeben.
Wenn die Staatsanwaltschaft beschließt, dass geklagt werden soll, findet
zuerst ein Vorverfahren statt, in dem der Richter prüft, ob die Staatsanwaltschaft
Recht hat und der Angeklagte vor Gericht gestellt werden muss. Entscheidet sich
auch der Richter für eine Anklage so kommt es zur Hauptverhandlung. Die
Staatsanwaltschaft hat auch die Möglichkeit ein Vergehen, das im Normalfall
einer weiteren Verfolgung bedarf, nicht weiter zu verfolgen, wenn kein öffentliches
Interesse an der Bestrafung des Täters besteht. Wenn sich der Anfangsverdacht
nicht bestätigt, vom Opfer kein Strafantrag gestellt oder das Vergehen
als geringfügig eingestuft wurde, wird die Staatsanwaltschaft keine Anklage
erheben. Taten die von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen:
Das neue Betreuungsrecht gilt seit dem 01.01.1992. Es hat die Entmündigung,
Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) durch die Betreuung (§ 1896
ff. BGB) ersetzt und diese somit zum einzigen Instrument staatlicher Rechtsfürsorge
für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen Recht gemacht.
Die Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG)
Bevor es das neue Betreuungsrecht gab, gab es statt dessen Vormundschaften und
Pflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund von Krankheit oder
Behinderungen nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst wahrzunehmen.
Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete.
Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament errichten.
Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche,
Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung (§ 6 BGB alter Fassung). Erfolgte
die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so galt der Betroffene als geschäftsunfähig
, er konnte nicht heiraten, keinerlei Geschäfte abschließen; nicht
einmal Lebensmittel oder Kleidung konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer
Entmündigung aus einem der anderen Gründe konnte der Betroffene solche
Handlungen zwar vornehmen, benötigte jedoch für alles die Genehmigung
des Vormundes.
Das Verfahren zur Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB alter
Fassung) war weniger aufwendig. Es räume den Betroffenen geringere Verfahrensgarantien
ein, war aber auch in seinen Auswirkungen weniger gravierend als die Entmündigung
Seit Jahren gingen die Entmündigungszahlen zurück, die Gesamtzahl
der unter Vormundschaft und Pflegschaft stehenden Personen stieg jedoch an,
da die Gebrechlichkeitspflegschaft sich (regional unterschiedlich) zu einer
Ersatzform für die Vormundschaft entwickelt hatte.
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich die Gebrechlichkeitspflegschaft als
freiwillige Maßnahme zur Unterstützung gebrechlicher Personen verstanden.
Sie sollte nur mit Zustimmung der betroffenen Person einzurichten sein und diese
in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränken. Dies war aber
im Laufe der letzten Jahrzehnte ins Gegenteil verkehrt worden. Pflegschaften
wurden im Regelfall als Zwangspflegschaften geführt, ohne Einwilligung
des Betroffenen, denen Unfähigkeit zu einer Verständigung attestiert
wurde. Sozusagen "nebenher" erfolgte meist eine gerichtliche Feststellung
der "natürlichen" Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Ziffer
2 BGB , das heißt, es wurde festgestellt, dass sich die betroffene Person
in einem Zustand befand, der eine freie Willensbestimmung ausschloss.
Dies hatte in der Praxis ähnliche Auswirkungen wie die Entmündigung.
Auch die unter einer Zwangspflegschaft stehenden Personen entfiel das Wahlrecht.
Generelle Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB ist das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen , seelischen oder körperlichen Behinderung, sofern diese dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht oder nicht mehr zu besorgen vermag:
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.
sonstige Hilfen nicht ausreichendWeiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene
Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen
Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen
können z.B. Familienangehörige oder soziale Dienste sein, sowie von
der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem BGB
ist somit subsidiär (nachrangig).
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht
mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen,
die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel
nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische
Hilfen ankommen (z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für
die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen
oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen
gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert
werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen
beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel
ein gesetzlicher Vertreter nötig.
Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf
besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt
werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden
für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik
künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom
16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).
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